Wegezeitentschädigung: Das Wichtigste in Kürze
Die Regelungen zu Wegezeitentschädigung und Verpflegungsmehraufwand für Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück wurden im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) neu geregelt. Bereits seit dem 1. Januar 2023 gibt es die Wegezeitentschädigung für tarifgebundene Betriebe. Im Juli 2023 wurde dieser Tarifvertrag, einschließlich der Wegezeitentschädigung, für allgemeinverbindlich erklärt. Damit gilt die Regel nun rückwirkend zum 1. Januar 2023 für alle Baubetriebe und ihre Beschäftigten.
- Seit 1. Januar 2023 gilt die Wegezeitentschädigung im Baugewerbe, im Juli 2023 wurde der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt.
- Beschäftigte im Bau haben Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für lange Fahrzeiten zur Baustelle, zusätzlich zu Verpflegungszuschüssen.
- Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Entfernung und Art der Baustelle (mit oder ohne tägliche Heimfahrt).
- Die Wegezeitentschädigung ist steuerpflichtig und kann von Betrieben nicht direkt an Kunden weitergegeben, aber in die Kalkulation eingerechnet werden.
Was ist die Wegezeitentschädigung im Bauhauptgewerbe?
Die Wegezeitentschädigung, früher als Wegestreckenentschädigung bezeichnet, ist eine finanzielle Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie soll die berufsbedingte Fahrtzeit, die für die Anfahrt von zu Hause oder vom Betrieb zu weiter entfernten Baustellen aufgewendet wird, ausgleichen.
Häufig nutzen die Beschäftigten dabei keine privaten Fahrzeuge, sondern Firmenfahrzeuge oder organisierte Sammeltransporte, weshalb diese Fahrzeiten steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Da die meisten Arbeitgeber die Fahrten zur Baustelle nicht als reguläre Arbeitszeit anrechnen, wird durch die Wegezeitentschädigung ein finanzieller Ausgleich geschaffen.
