Ab 2026 wurden die Verjährungsfristen präzisiert. So gelten:
Das unabdingbare Recht auf Nachbesserung innert 60 Tage und eine 5 jährige Verjährungsfrist. Voraussetzung dafür ist, dass eine Bauabnahme durchgeführt wurde, die Mängel regelkonform protokolliert und die ausführende Firma fristgerecht gerügt wurde.
Die SIA 118 ist nach wie vor Grundlage für die Qualität der Ausführung, Bauablauf und Abrechnung. Nicht mehr relevant ist diese jedoch bei Rügefristen und Garantie Leistungen. Dort zählt seit 2026 das OR mit seiner 5-jährigen Verjährungsfrist.
Die gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren kann nicht mehr verkürzt werden. Beginn der Verjährungsfrist ist die Abnahme des Bauwerks.
Ich empfehle eine schriftliche Übernahme des beauftragten Bauwerkes durch den Bauherren. Die meisten Fehler sind jedoch bereits während der Bauphase sichtbar. Nachbesserung, Preissenkung oder Vertragsauflösung sind die richtigen Optionen. Benötigen Sie sachkundige Unterstützung ?
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